Bank- & Kapitalmarktrecht
28.09.2011 11:09 von RA Lutz Stader
BGH weist Schadensersatzklagen von Lehman-Geschädigten ab
In seinem Urteil vom 27.09.2011 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit Lehman-Zertifkaten entschieden und die Klagen abgewiesen.
S A C H V E R H A L T:
In dem ersten Fall hatte der Anleger im Jahre 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Hamburger Sparkasse (HaSpa) in eine Anleihe der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Lehman-Brothers im Wert von 10.000 € investiert. In der Parallelsache investierte ein weiterer Anleger im Oktober 2007 ebenfalls 10.000 € auf Anraten der selben Mitarbeiterin in eine Anleihe der niederländischen Tochtergesellschaft. In beiden Fällen wurde die Rückzahlung der Anleihe von der US-amerikanischen Lehman-Brothers garantiert. Schlechtestenfalls sollten die Anleger die Investition ohne Zinserträge nach Ende der Laufzeit zurück erhalten.
Durch die Insolvenz der niederländischen Tochtergesellschaft (hier die Emittentin) und der US-amerikanischen Lehman-Brothers (hier die Garantin) im September 2008 wurden die Zertifikate nahezu wertlos.
Die Kläger werfen der Beklagten Sparkasse vor mehrere Aufklärungspflichten verletzt zu haben und verlangen im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages im Wege des Schadensersatzes.
E N T S C H E I D U N G E N D E R V O R I N S T A N Z E N:
In 1. Instanz hatte das Landgericht Hamburg den Klagen stattgegeben und die HaSpa zur Rückzahlung verurteil. Auf die Berufung der HaSpa wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage in 2. Instanz ab.
E N T S C H E I D U N G D E S B G H:
Die HaSpa habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die HaSpa sei zum Zeitpunkt der Anlageberatung das Insolvenzrisiko der niederländischen und US-amrikanischen Lehman-Brothers nicht erkennbar gewesen, da führende Ratingagenturen Lehman-Brothers damals mit Bestnoten bewertet hatten.
Auch seien die Anleger über das Risiko des Totalverlustes ihrer Anlage bei einer Insolvenz der Lehman-Brothers hingewiesen wurden. Nach Ansicht des BGH besteht in einem solchen Fall keine zusätzliche Aufklärungspflicht der Banken darüber das die Zertifikate nicht einem Einlagensicherungsfonds unterfallen.
Auch bestehe keine Aufklärungspflicht der HaSpa über die Gewinnspanne der Bank an den verkauften Zertifikaten, da Banken nach der Rechtsprechung des BGH nicht darüber aufklären müssen, dass sie mit den angebotenen Produkten Gewinne erzielen. Vielmehr sei es für den Bankkunden offensichtlich, dass die Banken ein eigenes Gewinninteresse verfolgten. Das gelte auch, wenn die Anlageprodukte wie in den vorliegenden Fällen über dem Einkaufspreis der Bank verkauft werde.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 145/2011